§ 1

Grundregel

 

Die Teilnahme am Wassersport erfordert im Hafen kameradschaftliches Verhalten, gegenseitige Rücksichtnahme, sowie Sicherheits- und Umweltbewusstsein.

 

Jeder Wassersportler hat sich im Hafen so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet, oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

 

 

§ 2

Verkehr im Hafen

 

Für den Verkehr in und um den Hafen gelten die Hafenordnung des Wassersportclubs Wäschbruck Radolfzell e.V. (WWRa), sowie die Bodensee-Schiffahrts-Ordnung (BSO). Den Anweisungen des Hafenmeisters ist grundsätzlich Folge zu leisten.

 

Im Hafen ist das Fahren nur zum Zwecke des Ein- und Auslaufens erlaubt. Es ist langsame und vorsichtige Fahrt geboten. Die Ein- bzw. Ausfahrt der Sportbootschifffahrt ist immer unter Motor auszuführen. Die Fahrgastschiffe der Berufsschifffahrt haben absoluten Vorrang; ihre Hafenmanöver dürfen nicht behindert werden.

 

 

§ 3

Ordnung am Liegeplatz

 

Die Wasserfahrzeuge müssen ordentlich und mit gebrauchsfähigem Tauwerk (keine Ketten und Drahtseile) so belegt sein, dass keine Schäden entstehen.

 

Zwischen Schiff und Steg ist in das Tauwerk ein elastisches Element (Feder, Gummi) einzubringen, um die Anlagen zu schonen. Ferner sind beidseitig mindestens zwei der Schiffsgröße entsprechend Fender auszubringen. Festmachen an Leitern, Geländerstützen, Laternen, Fahnenmasten oder Wasser- und Elektroinstallationen ist verboten. Kein Teil des Schiffes darf über die Pfahlfluchtlinie herausragen.

 

Das Entfernen der Pfahlkappen (sofern angebracht) ist nicht statthaft. Veränderungen an den Pfählen (Anbringen von Schrauben, Klammern o.ä.) sind untersagt.

 

Werden zum Ende der Saison die Liegplätze geräumt, so hat jeder Liegeplatzinhaber seinen Platz aufzuklaren und den Möwenschutz für den Ausleger selbst anzubringen. Belegtampen usw. sind zu entfernen. Schäden an den Liegeplätzen sind sofort dem Hafenmeister zu melden. Der Möwenschutz für den Ausleger ist in den Sommermonaten selbst aufzubewahren.

 

Schiffseigner, die nicht im Stadtgebiet von Radolfzell wohnen, haben dem Hafenmeister einen ortsansässigen Liegeplatzmieter mit voller Adresse und Telefonnummer anzugeben, welcher sich während der Liegezeit des Schiffes im Hafen um dieses mit der üblichen Sorgfalt zu kümmern hat.

Analoges gilt für ortansässige Liegeplatzmieter, die sich wegen vorübergehender Abwesenheit nicht selbst um das Schiff kümmern können.

 

 

 

 

§ 4

Ordnung im Hafenbereich

 

Der Zutritt zu den Bootsliegeplätzen und den Steganlagen ist nur den Mietern und deren Gästen gestattet.

 

Das Befahren der Stege, sowie das Abstellen von Gegenständen jeglicher Art, auf der Steganlage ist untersagt.

 

Das Entfachen von Feuer und der Betrieb von Grillanlagen o. ä. auf den Steganlagen ist verboten.

 

Das Fischen, Baden und Tauchen im Hafengebiet ist verboten.

 

Radio- und Fernsehgeräte dürfen außerhalb des Schiffes nicht mehr hörbar sein. Dasselbe gilt auch für Musikinstrumente aller Art. Ab 23.00 Uhr ist absolute Ruhe zu halten.

 

Das laufende Gut an den Masten ist so festzuzurren, dass Schlagen und Klappern vermieden wird.

 

Es wird an die Hafenbenutzer appelliert, nicht nur das Hafenbecken, sondern auch das umliegende Gelände sauber zu halten. Abfälle sind in die dafür vorgesehenen Mülltonnen zu geben.

 

Elektrische Schweißarbeiten auf Schiffen oder an geerdeten Teilen der Steganlagen sind verboten.(Gefahr elektrolytischer Korrosionsschäden)

 

Umweltschutz:

a)    Jeder unnötige Lärm ist zu vermeiden. Probeläufe von Motoren sind auf die                                                                  mindestnotwendige Dauer zu beschränken.

b)    Abfälle sind in die bereitstehenden und nach Abfallart gekennzeichneten Abfallbehälter zu geben.

c)        Für Abwasser und Fäkalien stehen eine Abwurf- und eine Absauganlage zur Verfügung.

d)        Altöl, Bilgenwasser und Sondermüll sind an Land zu bringen und bei den städtischen Sammelstellen für Sondermüll, die im Umweltkalender bekannt gegeben werden zu entsorgen.

e)        Boote dürfen nicht mit Reinigungsmittel, Trinkwasser und Hochdruckreiniger gereinigt werden.

 

 

§ 5

Haftung und Versicherung

 

Alle Wasserfahrzeuge müssen eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachweisen können. Dies ist unabdingbare Voraussetzung für die Benutzung des Liegeplatzes.

 

 

§ 6

Liegeplatzordnung und Gastliegeplätze

 

Wegen der Liegeplatzknappheit am See ist jeder Liegeplatzinhaber verpflichtet:

 

a)    Die „Belegung / Nichtbelegung“ des Liegeplatzes vor Saisonbeginn schriftlich anzuzeigen.

b)    Das vom WWRa zugestellte Formblatt   „Belegung des Liegeplatzes im Wäschbruck-Hafen“
ist ausgefüllt und termingerecht an den WWRa zurückzusenden.. Dadurch kann bei Nichtbenutzung des Liegeplatzes der Platz als Saisonplatz vergeben werden.


c)    Bei vorübergehender Nichtbenutzung seines Liegeplatzes sein Belegungsschild auf „FREI“ zu stellen. Eine zusätzliche Info an den Hafenmeister (persönlich, per Briefkasten, per Telefon) ist erwünscht, damit dieser den Platz (wie im Bodensee-Bereich üblich) kurzfristig mit Gastbooten belegen kann.

 

 

 

§ 7

Liegeplatzzuteilung

 

Über die Belegung der Liegeplätze entscheidet der WWRa. Eventuelle Einsprüche sind an den Vorstand des WWRa in schriftlicher Form zu richten.

 

Liegeplatzinhaber, die einen anderen Liegeplatz wegen Bootswechsel wünschen, müssen sich vor dem Kauf eines neuen Bootes schriftlich mit dem Vorstand des WWRa in Verbindung setzen.

 

 

§ 8

Liegeplatznutzung

 

Zugeteilte Liegeplätze verpflichten die Inhaber zu persönlicher Nutzung. Eine Weiter- oder Untervermietung - auch unentgeltlich - ist nicht statthaft; sie führt zum Liegeplatzverlust. Dasselbe gilt auch für gewerbliche Nutzung des Liegeplatzes.

 

Der Mieter ist berechtigt, den gemieteten Bootsliegeplatz sowie Einrichtungen der Schwimmsteganlage während der Saison vom 01. April bis zum letzten Oktober-Wochenende eines jeden Jahres zu nutzen.

 

Wer seinen Platz nicht belegt, obwohl er sich angemeldet hat, verstößt gegen die Hafenordnung; (siehe § 9) die anteiligen Betriebskosten sind fällig.

 

 

§ 9

Liegeplatzverlust

 

Wer gegen die vorstehenden Vorschriften wiederholt oder in schwerwiegender Weise verstößt, dem kann der Liegeplatz fristlos entzogen werden.

 

Wiederholung liegt vor wenn, trotz schriftlicher Verwarnung durch den WWRa., der Liegeplatzinhaber weiterhin gegen die Hafenordnung verstößt.

 

 

 

 

      Radolfzell, im Mai 2002

-          Der Vorstand –