Vereinssatzung Wassersportclub Wäschbruck e. V.  

 

                 Mitglied im

Deutschen Segler-Verband

 

   

 §1

Name, Sitz und Zweck

Der Wassersportclub Wäschbruck Radolfzell e.V. mit dem Sitz in Radolfzell verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Bootssports, insbesondere des Segelsports. Dazu gehört die Sicherung der Liegeplätze und der Betrieb einer Steganlage (Bootshafen). Zu diesem Zweck ist auch der Zusammenschluss mit anderen Vereinen möglich.

 

Die Mitglieder treten dafür ein, dass Disziplin und Ordnung sowohl am Ufer, im Liegeplatzbereich, in der Steganlage, als auch auf dem offenen Wasser herrschen und dass der Umweltschutz nach den geltenden Regeln (Hafenordnung) eingehalten wird.

 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Clubs.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Clubs fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 §2 

Mitgliedschaft

Der Club besteht aus:

 

a)   aktiven Mitgliedern

b)   aktiven Jugendmitgliedern in der Jugendabteilung

c)   Ehrenmitgliedern

d)   passiven Mitgliedern

 

 

 

- Aktive Mitglieder sind alle Bootseigner, sowie deren Familienangehörige/Lebensgefährten, sofern sie dem Verein auch beigetreten sind und alle anderen Mitglieder, die aktiv Boots- oder Wassersport betreiben.

 

- Jugendmitglieder sind Jugendliche zwischen 8 und 21 Jahren. Die Jugend-Mitgliedschaft kann bei Vorlage einer Bescheinigung über eine Schul- oder Berufsausbildung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres verlängert werden.

 

- Passive Mitglieder sind solche, die ohne Bootssport zu betreiben, die Belange des Vereins fördern.

 

Die Mehrzahl der Mitglieder müssen Radolfzeller Bürger sein.

 

Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um die Förderung des Wassersportclubs Wäschbruck Radolfzell besondere Verdienste erworben hat.

Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf Vorschlag des Vorstandes.

 

 

 

Die Aufnahme in den Club erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Vorstand, der darüber mit einfacher Mehrheit entscheidet. Jeder Aufnahmeantrag muss durch die Unterschrift von zwei Clubmitgliedern befürwortet werden.

 

Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Einhaltung der in dieser Satzung festgelegten Grundsätze.

 

Der Austritt aus dem Club ist jederzeit möglich und muss dem Vorstand schriftlich angezeigt werden. Für das Jahr des Austritts bereits geleistete Beiträge werden nicht erstattet.

 

Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

 

 

 §3

 

Mitgliedschaft im Dachverband

Der Club ist seit 1984 Mitglied im Dachverband „Deutscher Segler Verband“ (DSV) und damit angeschlossen

     - am Landesseglerverband

     - am Deutschen Sportbund

 

Für alle aktiven Mitglieder, die nach dem 01.04.1984 Mitglied im Club werden, ist die Mitgliedschaft im DSV obligatorisch.

 

 

§4 

 

Liegeplatzmieter, Bootseigner

Der Liegeplatzmieter muss laut Zulassungsurkunde Eigner/Miteigner des Bootes sein, mit dem der Liegeplatz im Wäschbruck Hafen belegt wird.

 

Bootseignergemeinschaften zur gemeinsamen Nutzung des Liegeplatzes müssen vom Hafenausschuss genehmigt sein.

 

Mitglieder einer Bootseignergemeinschaft zur gemeinsamen Nutzung des Liegeplatzes sollten folgende Bedingungen erfüllen:

 

     aktive Unterstützung des Vereinszweckes gemäß § 1 der Vereinssatzung

 

     in der Regel den Hauptwohnsitz in Radolfzell haben

 

     mind. 5 Jahre Mitglied im WWRa sein

 

     mind. 14 Jahre alt sein

 

Änderungen von Bootseignergemeinschaften, insbesondere die Übertragung der Rechte aus dem Liegeplatz-Mietvertrag auf ein anderes Mitglied der Bootseignergemeinschaft, können erst nach 5 Jahren des Bestehens der Bootseignergemeinschaft vorgenommen werden und müssen vom Hafenausschuss genehmigt werden.

 

Ehepartnern von Liegeplatzmietern kann der Liegeplatz ohne Einschränkung übertragen werden.

 

Kindern von Liegeplatzmietern kann der Liegeplatz übertragen werden, wenn sie Miteigner lt. Zulassungsurkunde und mind. 18 Jahre alt sind.

 

 §5 

Beitrag

Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

Beitragsjahr ist das Kalenderjahr. Der Beitrag ist bis spätestens zum 31.03. eines Kalenderjahres zu entrichten.

 

 

 

 

§ 5.1 

 Außergewöhnlicher Finanzbedarf (Umlagen)

Zur Deckung von Kosten z.B. Baumaßnahmen, Instandsetzungen und Instandhaltungen oder anderer Aufwendungen, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung (einfache Mehrheit) Umlagen von den Mitgliedern eingefordert werden. Diese Zahlungen dürfen jedoch jährlich das 6-fache des Jahresbeitrages eines aktiven Mitgliedes nicht übersteigen.

 

 

 

 § 5.2

 

     Zahlungspflicht der Umlagen

Zahlungspflichtig sind alle Mitglieder. Es können aber unterschiedliche Beträge für bestimmte Mitgliedergruppen festgelegt werden, über die die Mitgliederversammlung abstimmt.

Bei Zahlungsverweigerung kann der Vorstand gemäß § 7b oder § 7d den Ausschluss des Mitgliedes bewirken.

 

 

 

 §6

 

Aufnahmegebühr

Für die Aufnahme in den Club ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Ihre Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

 

 

 

 

 §7

Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann auf Antrag erfolgen

a)   wegen unehrenhaftem Verhalten

b)   wegen fortgesetzter schwerer Verstöße gegen die Satzung und andere noch zu erlassender Ordnungsvorschriften

c)   wegen Schädigung der Clubinteressen

d)   wegen Säumigkeit in der Beitragsleistung

 

 

 

Für die Zuständigkeit des Ausschlusses sind dieselben Bestimmungen maßgebend wie für die Aufnahme (vergleiche § 2). Dem Ausgeschlossenen steht jedoch innerhalb von 14 Tagen das Recht der Berufung über eine Mitgliederversammlung offen, die mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder den Ausschluss rückgängig machen kann.

 

 

 §8 

Verwaltung des Clubs

Der Club verwaltet seine Angelegenheiten

a)       durch eine einmal jährlich, möglichst im 1. Quartal, abzuhaltende ordentliche Mitgliederversammlung

b)       durch die außerordentliche Mitgliederversammlung

c)       durch den Vorstand

d)       durch eine Jugendordnung, die Grundlage für die Tätigkeit der Jugendarbeit ist.

 

§9 

 

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet und beschließt über

a)       die Satzung

b)       die Ernennung von Ehrenmitgliedern

c)       die Berufung von ausgeschlossenen Mitgliedern

d)       seitens der Mitglieder eingebrachte Anträge

e)       die Auflösung des Clubs

 

Sie wählt und entlastet die Vorstandsmitglieder und prüft die Rechnungsführung des Schatzmeisters durch zwei von ihr zu bestimmenden Prüfungspersonen

 

Zu den Mitgliederversammlungen müssen die Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin schriftlich eingeladen werden.

 

Anträge, die von der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, sind mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich einzureichen.

 

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

 

Zu einer Satzungsänderung ist die Zustimmung von mindesten 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder und Ehrenmitglieder, sowie Jugendmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen

a)       auf Beschluss des Vorstandes

b)       auf Antrag von mindestens ¼ der Mitglieder

Der Antrag ist dem Vorstand schriftlich unter Angabe von Gründen einzureichen.

 

 

§10  

 

Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

       dem 1. Vorsitzenden

       dem 2. Vorsitzenden

       dem Schatzmeister / Kassier

       dem Schriftführer

       dem Jugendwart

       den Beiräten

Die Vorstandsmitglieder müssen aktive Mitglieder sein.

 

Zur Beratung des Vorstandes können sachkundige Mitglieder vom Vorstand auf Zeit berufen werden.

 

 

Die Wahl erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren in der ordentlichen Mitgliederversammlung und geschieht durch geheime Abstimmung oder auf Antrag durch Zuruf. Während des Geschäftsjahres entstandene Lücken kann der Vorstand durch Zuwahl ergänzen für den Rest der Amtszeit.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

 

Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Es besteht die Alleinvertretungsbefugnis.

 

Laufende Rechtsgeschäfte sind vom Vorstand zu beschließen und vom Kassier abzuwickeln.

Außerordentliche Ausgaben werden abgewickelt:

    bis EURO 2000  mit Unterschrift des 1. Vorsitzenden
    über EURO 2000  mit Unterschrift des 1. Vorsitzenden nach Vorstandsbeschluss

 

 

Der Vorsitzende vertritt den Club nach außen hin und leitet die Sitzungen. Im Falle seiner Verhinderung wird er durch den 2. Vorsitzenden vertreten.

 

 

 

 §11 

 

Ausschluss der Haftung

Haftung für irgendwelche Schäden und Unfälle gegenüber Mitgliedern und Gästen ist ausgeschlossen.

Für sämtliche Streitigkeiten, welche aus der Bestimmung der vorstehenden Satzung oder infolge Inanspruchnahme des eingetragenen Vereins entstehen, ist das Amtsgericht Radolfzell sachlich und örtlich zuständig.

 

 

 

 

 

 §12 

 

Auflösung oder Aufhebung des Vereins

Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist nur bei einer Mitglieder-Versammlung mit ¾ Stimmenmehrheit möglich.


Bei Auflösung des Clubs wird die Liquidation durch den 1. Vorsitzenden, den Schatzmeister und Schriftführer vorgenommen, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beschließt. Die Berufung anderer Personen zu Liquidatoren kann nur einstimmig gefasst werden.
Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren unterliegen den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Liquidation (§§ 47 ff. BGB)

 

Bei Auflösung des Vereins fällt das noch vorhandene Clubvermögen an die Deutsche Lebens-Rettungsgesellschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

§13  

 

Gültigkeit

Diese Satzung tritt nach Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 15.3.2009 in Kraft.

 

Die Satzungen früherer Ausgaben verlieren ihre Gültigkeit.

 

 

 

 

 

 

 

1. Vorsitzender

         2. Vorsitzender

 

         Schatzmeister

 

         Schriftführer

 

         Jugendleiter